tropft nicht

ruß- und raucharm

gütegesicherte Rohstoffe

Auszug aus den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen für Grablichte RAL-GZ 041/4

4-1 Geltungsbereich

Die gleichmäßig gemischte Brennmasse wird in einem Behälter eingefüllt.

Die Produkte sind dazu bestimmt, in oder außerhalb einer Grablaterne unter freiem Himmel ununterbrochen, also bis zum Selbstverlöschen, abzubrennen, und zwar sowohl bei Temperaturen über als auch unter 0 °C.

Hierzu gehören als Sondergruppe Öllichte und Kompositions-Öllichte.

Innerhalb dieses Geltungsbereiches müssen die Anforderungen des Gütezeichens Kerzen für Grablichte erfüllt werden.

Grablicht mit Deckel

4-2 Gütebestimmungen

4-2.1 Anforderungen an die Rohstoffe

Anlage 1 „Anforderungen an Roh- und Hilfsstoffe zum Gesundheitsschutz“ findet keine Anwendung.

4-2.2 Optische und technische Anforderungen

4-2.2.1 Aussehen / Behälterqualität / Dochtanordnung

Der Docht und der Dochthalter sind zentrisch anzuordnen.

Die Oberfläche des Kerzenkörpers muss bei Betrachtung ohne technische Hilfsmittel frei von Verunreinigungen sein.

Das Behältnis muss während des gesamten Brennvorganges bis zum Selbstverlöschen das Auslaufen der geschmolzenen Brennmasse verhindern.

4-2.2.2 Brenndauer

Ein gütegesichertes Produkt kann entweder mit ausdrücklicher Angabe der Mindestbrenndauer oder ohne solche Angaben vermarktet werden. Im Falle der ausdrücklichen Angabe ist die Brenndauer auf deren durchschnittliche Einhaltung hin zu prüfen.

Bei einer Angabe wie „ca.“ oder „±“ ist eine Minustoleranz von 10 % zulässig.

4-2.2.3 Brennverhalten

Grablicht rot

4-3 Prüfbestimmungen

Die Prüfung des Abbrandes erfolgt in einem Prüfraum mit einer Raumtemperatur zwischen 15 °C und 25 °C.

Es ist zu unterscheiden:

  • Grablicht-Modelle ohne Deckel werden in einer Grablaterne abgebrannt,
  • Grablicht-Modelle mit Deckel werden freistehend abgebrannt.

Die Grablaterne, die für die Prüfung verwendet wird, muss sachgerecht gestaltet sein, d.h. es werden folgende konstruktive Merkmale empfohlen:

  • Abmessungen: z.B. 10 cm Breite, 10 cm Tiefe, 20 cm Höhe. Der Innenraum der Laterne soll so groß sein, dass zwischen der Grablichthülle, den Wänden und dem Deckel der Laterne genügend Freiraum verbleibt, und zwar an den Seiten mind. 3 cm, nach oben mind. 5 cm,
  • die Laterne muss eine Luftzufuhr und den Abzug der Brandgase gewährleisten.
Prüfbestimmungen

4-4 Gesamtbeurteilung

Test Report
Award Certificate
Gesamtbeurteilung