tropft nicht

ruß- und raucharm

gütegesicherte Rohstoffe

Auszug aus den Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen für Kerzen RAL-GZ 041

1. Geltungsbereich

  • Haushaltskerzen

  • Spitzkerzen

  • Stumpenkerzen

  • Lichte

  • Teelichte

  • Grablichte

RAL Gütezeichen für Kerzen

2. Grundsatz

Kerzen mit Gütezeichen müssen den Anforderungen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes genügen

Für die Grundsätze zur Prüfung von gütegesicherten Kerzen gelten die Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen in Verbindung mit dem jeweils zutreffenden besonderen Güte- und Prüfbestimmungen für Kerzen, Lichte, Teelichte und Grablichte, diese nachfolgend als „Anforderungen des Gütezeichens Kerzen“ bezeichnet.

Kerzen mit Gütezeichen müssen den Anforderungen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes genügen.

Hierzu gilt insbesondere Anlage 1 „Anforderungen an Roh- und Hilfsstoffe zum Gesundheitsschutz“. Diese wird fortlaufend nach dem Stand der Wissenschaft ergänzt.

3. Mitgeltende Vorschriften, Richtlinien und Normen

Die Gütesicherung setzt die Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Richtlinien voraus. Hierbei sind die Abschnitte maßgebend, die sich auf den Geltungsbereich der Allgemeinen- und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen beziehen.

  • EN 15426 Kerzen
  • Spezifikation für das Rußverhalten,
  • DGF-Einheitsmethoden,
  • ASTM F2417 – 11 (Plastic Container Flammability)
  • IFRA Standards.

Hinweis: Die RAL 040 A2 und die RAL 040 B2 wurden von RAL wegen fehlender Anwendung in der Wirtschaft ersatzlos zurückgezogen. Die Güte- und Prüfbestimmungen nehmen nur ausschnittsweise Bezug auf einige technische Anforderungen dieser ehemaligen Regelwerke. Ein werblicher Bezug auf diese Regelwerke ist nicht statthaft.

4. Bezeichnungen und Definitionen

Kerzen sind Lichtquellen mit einem oder mehreren brennbaren Dochten, die von einer bei Raumtemperatur (20°C bis 27°C) festen oder halbfesten Brennmasse umgeben sind.

  • Paraffinkerzen

    Die Brennmasse besteht aus Paraffin.

  • Stearinkerzen

    Die Brennmasse besteht zu mindestens 90 Gew.-% aus Stearin.

  • Bienenwachskerzen

    Die alleinige Bezeichnung Bienenwachskerze ist nur zulässig, wenn die Brennmasse der Kerze aus Bienenwachs ohne jegliche Beimischung besteht.

  • Selbstverlöschende Kerzen

    Als „selbstlöschend“, „selbsterlöschend“ oder „selbstverlöschend“ auf den Markt gebrachte Kerzen müssen am Ende ihrer Brenndauer selbst verlöschen, und das Entzünden der darunter liegenden Fläche muss durch ihre konstruktive Beschaffenheit wirksam verhindert werden.

  • Öllichte

    Öllichte bestehen aus einer festen Brennmasse mit Docht, die von einer starren Hülle umschlossen ist.

4.1 Kerzen

Kerzen sind Lichtquellen mit einem oder mehreren brennbaren Dochten, die von einer bei Raumtemperatur (20 °C bis 27 °C) festen oder halbfesten Brennmasse umgeben sind.

4.1.1 Paraffinkerzen

Die Brennmasse besteht aus Paraffin.

4.1.2 Stearinkerzen

Die Brennmasse besteht zu mindestens 90 Gew.-% aus Stearin. Dabei ist es zulässig, den Kerzenkörper mit einer Überzugsmasse zu versehen, dienicht aus Stearin besteht. Diese Überzugsmasse darf bis zu 10 Gew.-% einnehmen.

4.1.3 Bienenwachskerzen

Die alleinige Bezeichnung Bienenwachskerze ist nur zulässig, wenn die Brennmasse der Kerze aus Bienenwachs ohne jegliche Beimischung besteht.

Ist dem Bienenwachs Duftstoff und/oder Farbstoff beigemischt, so ist der Bezeichnung „Bienenwachskerze“ ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Art der Beimischung hinzuzufügen.

Hat die Brennmasse einen Anteil von Bienenwachs, z.B. 10 Gew.-%, oder ist die Kerze lediglich mit einer Bienenwachsschicht ummantelt, so kann dieser Bienenwachsanteil bzw. die Bienenwachsschicht angegeben werden.

Die Art und Weise der Angabe darf jedoch keinen größeren Bienenwachsanteil vortäuschen, als in der Kerze tatsächlich enthalten ist. Es ist unzulässig, die Bezeichnung Bienenwachs in einer Weise zu verwenden, dass der Eindruck erweckt wird, als handele es sich um eine Bienenwachskerze gemäß Abschnitt 4.1.3.

4.1.4 Selbstverlöschende Kerzen

Als „selbstlöschend“, „selbsterlöschend“ oder „selbstverlöschend“ auf den Markt gebrachte Kerzen müssen am Ende ihrer Brenndauer selbst verlöschen, und das Entzünden der darunter liegenden Fläche muss durch ihre konstruktive Beschaffenheit wirksam verhindert werden.

4.2 Öllichte

Öllichte bestehen aus einer festen Brennmasse mit Docht, die von einer starren Hülle umschlossen ist.

Die Bezeichnung „Öllichte“ darf nur verwendet werden, wenn die Brennmasse ausschließlich aus gehärtetem Pflanzenöl oder festem Pflanzenfett besteht.

Für „Kompositions-Öllichte“ dürfen außer festen, gehärteten oder ungehärteten pflanzlichen Ölen oder Fetten auch solche tierischen Ursprungs verwendet werden.

Sie werden mit Wachsen, festen Fettsäuren oder festen Kohlenwasserstoff-Verbindungen gemischt.

Der Anteil der festen, gehärteten oder ungehärteten pflanzlichen oder tierischen Öle und Fette in Kompositions-Öllichten ist in Prozenten anzugeben und darf nicht unter 30% liegen.

5. Maße und Gewichte

Als Maß für die Länge gilt der Abstand zwischen Kerzenfuß und Dochtaustritt an der Kerzenspitze. Der Durchmesser wird als Maximaldurchmesser bestimmt.

Die Anforderungen bestehen nur, soweit sie auf der Verkaufsverpackung angegeben sind.

Masse und Gewichte

6. Überwachung

Die Überwachung gliedert sich in

Probenahme

Die Prüfung erfolgt an fertig gestellten, zur Vermarktung bestimmten Kerzen.

Die Prüflinge sind der jeweiligen, laufenden Produktionslinie zu entnehmen.

Die Anzahl der Proben in Abhängigkeit von dem Produktionsausstoß werden mit dem Fremdüberwachungsinstitut abgestimmt.

Probenahme
Probenahme

Erstprüfung

Erstprüfung
Erstprüfung
Erstprüfung
Erstprüfung

Das Bestehen der Erstprüfung ist die Voraussetzung für die Verleihung und Führung des Gütezeichens „Kerzen”. Im Rahmen der Erstprüfung ist zu prüfen, ob die Produkte des Antragstellers die Anforderungen des Gütezeichens Kerzen erfüllen. Der Antragsteller hat durch die Vorlage einer Herstellerbescheinigung seines Lieferanten nachzuweisen, dass die „Anforderungen an die Auswahl der eingesetzten Roh- und Hilfsstoffe” gemäß Anlage 1 zu diesen Güte- und Prüfbestimmungen eingehalten werden.

Die Erstprüfung wird vom Güteausschuss der Gütegemeinschaft veranlasst, wobei mit der Durchführung der Prüfung eine unabhängige anerkannte Prüfstelle oder ein vereidigter neutraler Sachverständiger beauftragt wird.

Die Erstprüfung dient darüber hinaus der Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine kontinuierliche Einhaltung der Anforderungen des Gütezeichens Kerzen gegeben sind. Der Hersteller ist verpflichtet, die bis dato vorliegenden Aufzeichnungen über Prüfungen (z.B. Prüfprotokolle) bei der Erstprüfung dem Fremdprüfer auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Von der Erstprüfung wird vom Fremdprüfer ein Prüfbericht erstellt. Der Antragsteller sowie der Güteausschuss der Gütegemeinschaft erhalten jeweils eine Ausfertigung des Prüfberichtes zugesandt. Für die Durchführung der Erstprüfung sind vom beauftragten Prüfer Formulare zu verwenden, die von der Gütegemeinschaft vorgegeben werden.

Eigenüberwachung

Eigenüberwachung

Jeder Gütezeichenbenutzer hat zur Einhaltung der Anforderungen des Gütezeichens Kerzen eine kontinuierliche überprüfbare Eigenüberwachung aller gütegesicherten Produkte durchzuführen.

Über die Eigenüberwachung sind sorgfältige Aufzeichnungen anzufertigen. Diese Unterlagen sind in geeigneter Form zwei Jahre aufzubewahren und bei der Fremdüberwachung vorzulegen. Für die Durchführung der Eigenüberwachung sind vom Gütezeichenbenutzer Prüfberichte zu verwenden, die von der Gütegemeinschaft vorgegeben werden.

Soweit allgemeine oder zertifizierte Qualitätsmanagementsysteme eingeführt sind, müssen die Anforderungen des Gütezeichens in diese Systeme implementiert sein.

Fremdüberwachung

Fremdüberwachung
Gesamtbeurteilung
Gesamtbeurteilung

Die Fremdüberwachung dient der Feststellung, ob die Anforderungen des Gütezeichens Kerzen noch erfüllt werden. Die Fremdüberwachung ist ohne vorherige Ankündigung von einem durch den Güteausschuss der Gütegemeinschaft beauftragten Fremdprüfer mindestens einmal jährlich im Betrieb des Gütezeichenbenutzers auf Basis der von der Gütegemeinschaft vorgegebenen Prüfformulare durchzuführen. Von der Prüfung ausgenommen werden nur solche Erzeugnisse, die nicht mit dem Gütezeichen gekennzeichnet sind. Der beauftragte Fremdprüfer hat sich durch die Vorlage eines vom Güteausschuss der Gütegemeinschaft ausgestellten schriftlichen Auftrages vor Ort zu legitimieren.

Durch die Pflicht der Legitimation darf der Prüfungsablauf nicht verzögert werden. Im Rahmen der Fremdüberwachung hat der Prüfer die Handhabung der innerbetrieblichen Eigenüberwachung zu überprüfen und die Ergebnisse der Eigenüberwachung auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu bewerten. Des Weiteren ist seitens des Gütezeichenbenutzers durch die Vorlage einer Herstellerbescheinigung seines Lieferanten nachzuweisen, ob die „Anforderungen an die Roh- und Hilfsstoffe“ gemäß Anlage 1 zu diesen Güte- und Prüfbestimmungen noch erfüllt werden.

Prüf- und Überwachungsberichte

Über jede vom beauftragten Fremdprüfer durchgeführten Prüfung oder Überwachung ist ein Prüfbericht anzufertigen. Der Antragsteller bzw. Gütezeichenbenutzer und der Güteausschuss der Gütegemeinschaft erhalten eine Ausfertigung des Prüfberichtes zugesandt.

7. Kennzeichnung

Gesamtbeurteilung
Gesamtbeurteilung
Award Certificate
Test Report

Produkte, die gemäß der Allgemeinen und jeweils zutreffenden Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen hergestellt worden sind und für die das Gütezeichen der Gütegemeinschaft verliehen worden ist, können wahlweise mit einem der nachfolgend abgebildeten Gütezeichen gekennzeichnet werden:

Das Gütezeichen darf nur so verwendet werden, dass der Hersteller identifizierbar ist durch

  • seinen Namen oder
  • eine Identnummer, die von der Gütegemeinschaft vergeben wird und ausschließlich dort hinterlegt ist oder
  • seinen GTIN-Code.

Für die Verleihung und Führung des Gütezeichens gelten ausschließlich die Durchführungsbestimmungen der Gütegemeinschaft Kerzen e.V.

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