Auszug aus den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen für Teelichte RAL-GZ 041/3
3-1 Geltungsbereich
Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten für Teelichte.
Teelichte
- haben einen Brennmassenkörper mit Außendurchmesser von 36 – 39mm und eine Höhe von maximal 17mm
- enthalten keinen Zusatz von Duftstoffen, Farben oder Bienenwachs
- werden in einem nicht brennbaren Behälter gebrannt, z.B. aus Metall, Glas oder Kunststoff. Der Behälter verhindert das Auslaufen der Brennmasse.
Innerhalb dieses Geltungsbereiches müssen die Anforderungen des Gütezeichens Kerzen für das Produkt Teelichte erfüllt werden.
3-2 Gütebestimmungen
3-2.1 Optische und technische Anforderungen
3-2.1.1 Aussehen / Dochtanordnung
Die Oberfläche des Brennmassekörpers muss bei Betrachtung ohne technische Hilfsmittel frei von Verunreinigungen sein.
Der Docht muss zentrisch angeordnet sein.
3-2.1.2 Abmessungen
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Standardteelichte haben folgende Maße (Brennmassenkörper ohne Behälter, ohne Dochthalter, ohne Docht):
Höhe: maximal 17 mm
Durchmesser: 36-39 mm
Größere Abmessungen und ein zu starker Docht können eine zu große Flamme erzeugen, für die die Abmessungen eines Stövchens dann möglicherweise zu gering sind, was zu negativen Folgen führen kann.
3-2.1.3 Behältnis
Die Brennmasse von Teelichten befindet sich in einem festen Behältnis. Das Behältnis darf durch die Flamme weder deutlich verformt noch zerstört oder entzündet werden.
3-2.1.4 Brennverhalten / Brenndauer
Nach dem Anzünden muss das Teelicht eine ruhige Flamme und einen gleichmäßigen Abbrand zeigen.
Nach dem Anzünden muss das Teelicht eine ruhige Flamme und einen gleichmäßigen Abbrand zeigen.
Nach der Anbrennphase bis kurz vor dem Selbstverlöschen der Flamme muss die Flammenhöhe mindestens 14 mm betragen.
Die Flamme hat ohne sichtbare Rußabgabe und für mindestens 4 Stunden zu brennen.
Nach dem Löschen der Flamme glüht die Dochtspitze naturgemäß etwas nach; dies ist mit der Abgabe eines Rauchschwadens verbunden. Dieser Vorgang muss innerhalb von 10 Sekunden beendet sein.
Das Selbstverlöschen der Flamme am Ende des gesamten Abbrandes darf erst erfolgen, wenn in dem Behälter nur noch ein geringfügiger Brennmassenrückstand übrig ist.
3-3 Prüfbestimmungen
3-3.1 Allgemeines
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Es sind jeweils 10 Teelichte den laufenden Prüfungen gemäß den Abschnitten 3-2.1.1 bis 3-2.1.2 und 3-3.2 bis 3-3.9 mit Ausnahme von Abschnitt 3-3.7 b zu unterziehen.
Die Anforderungen werden erfüllt, wenn sie von den 10 geprüften Teelichten im Durchschnitt eingehalten werden, d.h. wenn der Mittelwert aller Einzelmessungen den Anforderungen entspricht und bei den entsprechenden Abschnitten nichts anderes bestimmt ist.
3-3.2 Probenahme bei den laufenden Prüfungen
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Die Anzahl der Proben in Abhängigkeit vom Produktionsausstoß wird mit dem Fremdüberwachungsinstitut abgestimmt.
Höhe und Durchmesser sowie das Gewicht des Prüflings – ohne Behältnis, ohne Dochthalter, ohne Docht – werden gemessen und in mm bzw. in g notiert.
3-3.3 Behältnis
3-3.3.1 Alle Behältnisse:
Optische Prüfung
3-3.3.2 Behältnisse aus organischem Material, insbesondere aus Kunststoff
Prüfung nach ASTM F2417-11 Ziffer 5.4 (Plastic Container Flammability Test) (vereinfacht dargestellt: Behältnisse werden 10 Sekunden mit definierter Flamme beaufschlagt, nach weiteren 30 Sekunden muss die Flamme erlöschen)
3-3.4 Räumliche Bedingungen
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Die laufende Prüfung der Brenneigenschaften der Teelichte (Flammenhöhe, Rußverhalten (visuell nach Abschnitt 3-3.7 a), Brenndauer, Brennmassenrück- stand, Nachrauchzeit) erfolgt nach dem folgenden Brennzyklus:
Dauerabbrand bis zum Selbstverlöschen.
Nach einer Brenndauer von ca. 90 Minuten wird die Nachrauchzeit bestimmt. Dazu wird die Flamme gelöscht und die Nachrauchzeit gemäß Abschnitt 3-3.9 gemessen. Unmittelbar nach der Messung wird das Teelicht wieder angezündet und der Dauerabbrand fortgesetzt.
Der Abbrand erfolgt auf einer hitzebeständigen, nicht brennbaren Oberfläche als Unterlage. Die Wärmeleitfähigkeit dieser Oberfläche sollte möglichst gering sein, so dass ihr Einfluss auf das Brennverhalten möglichst klein ist. Ein direkter Abbrand auf Oberflächen wie Metall oder Fliesen ist daher nicht geeignet.
3-3.5 Brennzyklus bei der laufenden Prüfung
3-3.6 Flammhöhe
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Bei nicht optimaler Abstimmung von Brennmasse und Docht kann es zur Ausbildung einer zu kleinen Flamme kommen. Während der Anbrennphase (bis zur vollständigen Verflüssigung der Oberfläche des Brennmassenkörpers) und vor dem Selbstverlöschen der Flamme (5 Minuten vor dem Erlöschen) kann es zu Schwankungen kommen. Während der restlichen Brennzeit muss die Flammenhöhe, gemessen von der Oberfläche der flüssigen Brennmasse bis zur Spitze der Flamme, mindestens 14 mm betragen.
Bewertung
Flammenhöhe mind. 14 mm | Anforderung eingehalten |
Flammenhöhe teilweise kleiner als 14 mm | Anforderung nicht eingehalten |
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Hält maximal 1 Teelicht diese Anforderung nicht ein, werden nochmals 10 Teelichte geprüft. Von diesen müssen alle Teelichte die Anforderung einhalten, um die Prüfung zu bestehen.
3-3.7 Brenndauer
Die Brenndauer muss mindestens 4 Stunden betragen. Kein einzelnes Teelicht darf die Mindestbrenndauer um mehr als 15 Minuten unterschreiten.
Bewertung
Brenndauer beträgt mindestens 4 Stunden | Anforderung eingehalten |
Brenndauer kürzer als 4 Stunden | Anforderung nicht eingehalten |
3-3.8 Rußverhalten
3-3.9 Minimierung des Brennmassenrückstandes
Zu prüfen ist der Wachsrückstand nach dem Selbstverlöschen der Flamme. Er darf maximal 2 g betragen.
Bewertung
Wachsrückstand max. 2 g | Anforderung eingehalten |
Wachsrückstand größer als 2 g | Anforderung nicht eingehalten |