1.1 |
Der Verein ist eine Gütegemeinschaft im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen in der jeweils gültigen Fassung und führt den Namen „Gütegemeinschaft Kerzen e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart einzutragen. |
1.2 | Sitz und Gerichtsstand sowie Erfüllungsort für Ansprüche aus dieser Satzung ist Stuttgart. |
1.3 | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
2.1 | Der Verein hat den Zweck, |
2.1.1 | die Güte von Kerzen zu sichern und |
2.1.2 | Produkte, deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen “Kerzen” zu kennzeichnen. |
2.2 | Zu diesem Zweck hat der Verein die Aufgabe, |
2.2.1 | eine Gütezeichensatzung, Durchführungsbestimmungen, Vereinssatzung und Güte- und Prüfbestimmungen zu schaffen, (nachfolgend kurz Satzungswerk genannt), |
2.2.2 | zu überwachen, dass Gütezeichenbenutzer die Gütezeichensatzung einhalten; |
2.2.3 | Gütezeichenbenutzer zu verpflichten, nur solche Produkte, deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen der Gütegemeinschaft zu kennzeichnen. |
2.3 | Der Verein unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er hat keinen eigenwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er hat keine markt- oder preisregulierenden Aufgaben. Er gibt seine Mittel nur für den festgelegten Zweck aus. |
3.1 | Die Mitgliedschaft des Vereins kann erwerben: |
3.1.1 | Jedes rechtlich selbständige Unternehmen, das Kerzen gemäß den Allgemeinen- und den jeweils zutreffenden Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen herstellt. |
3.1.2 | Jeder Verband oder jede Person, die Wirtschafts- und Verkehrskreise vertritt, wenn der Verein anerkennt, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Gütesicherung haben. |
3.2 | Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle der Gütegemeinschaft Kerzen e.V. zu richten. Antragsteller müssen sich verpflichten, das Satzungswerk anzuerkennen und seine Vorschriften zu befolgen. |
3.3 | Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, beim Güteausschuss Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde verworfen, kann der Beschwerdeführer binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, das Schiedsgericht gemäß Abschnitt 11 dieser Satzung anrufen. Ablehnung des Antrages und Verwerfung der Beschwerde sind schriftlich zu begründen. |
4.1 | Den Mitgliedern steht der Verein in allen Angelegenheiten der Gütesicherung zur Verfügung. Mitglieder nach Abschnitt 3.1.1 sind berechtigt, das Gütezeichen der Gütegemeinschaft zu erwerben. |
4.2 | Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft herleiten, kann ein Mitglied nur an Rechtsnachfolger übertragen. Die Übertragung muß vom Vorstand genehmigt sein. Der Vorstand schreibt auch die Form der Übertragung vor. |
4.3 | Mitglieder sind verpflichtet, |
4.3.1 | den Vereinszweck zu fördern |
4.3.2 | binnen 6 Monaten, nachdem sie die Mitgliedschaft gem. Abschnitt 3.1.1 erworben haben, die Verleihung des Gütezeichens der Gütegemeinschaft zu beantragen. |
4.3.3 | die Bestimmungen des gesamten Satzungswerkes sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Verbandsorgane einzuhalten. |
4.3.4 | Beiträge bzw. Umlagen pünktlich an den Verein zu zahlen. |
4.4 | Die Gütezeichenbenutzer haben die Güte ihrer Produkte selbst zu vertreten. Eine Haftung der Gütegemeinschaft, ihrer Organe oder Beauftragten ist ausgeschlossen. |
5.1 | Die Mitgliedschaft endet durch: |
5.1.1 | Austritt, |
5.1.2 | Ausschluss, |
5.1.3 | Liquidation, |
5.1.4 | Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung mangels Masse. |
5.2 | Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist mit eingeschriebenem Brief an den Geschäftsführer zu richten. |
5.3 | Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn |
5.3.1 | die Voraussetzungen des Abschnittes 3.1 nicht mehr gegeben sind |
5.3.2 | ein Mitglied nach Abschnitt 3.1.1 nicht innerhalb von 6 Monaten (Abschnitt 4.3.2), nachdem es die Mitgliedschaft erworben hat, das Gütezeichen der Gütegemeinschaft beantragt. |
5.3.3 | der Antrag, das Gütezeichen der Gütegemeinschaft verliehen zu erhalten, endgültig abgelehnt ist |
5.3.4 | das verliehene Gütezeichen über einen Zeitraum von 6 Monaten nicht angewandt wird |
5.3.5 | das Mitglied schwerwiegend gegen das Satzungswerk der Gütegemeinschaft oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse der Organe der Gütegemeinschaft verstoßen hat. |
5.4 | Der Vorstand gibt einem Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. |
5.5 | Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 4 Wochen, nachdem der Beschluss zugestellt ist, beim Güteausschuss Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde verworfen, kann der Beschwerdeführer binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, das Schiedsgericht gemäß Abschnitt 11 dieser Satzung anrufen. |
5.6 | Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung. |
5.7 | Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausscheiden nicht berührt. |
6.1 | Die Organe des Vereins sind: |
6.1.1 | die Mitgliederversammlung |
6.1.2 | der Vorstand |
6.1.3 | der Güteausschuss |
6.1.4 | der Geschäftsführer. |
6.2 | Es ist nicht zulässig, dass Rechte und Pflichten eines Organs durch ein anderes Organ übernommen werden oder beeinträchtigt werden. |
6.3 | Wer einem Vereinsorgan angehört, hat die Geschäfte des Vereins unparteiisch zu führen und interne Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder, von denen er dienstlich erfahren hat, vertraulich zu behandeln. |
7.1 | Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden durch den Geschäftsführer einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn der Vorsitzende oder der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Einladungen werden mindestens 21 Tage vorher schriftlich zugestellt. Dabei muss die Tagesordnung mitgeteilt werden. |
7.1.1 | Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell. Virtuell erfolgt die Mitgliederversammlung als Online-Videokonferenz oder als Online-Telefonkonferenz und findet in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangscode zugänglichen Chatraum statt. |
7.2 | Sollen weitere Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden, müssen sie mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführer schriftlich eingereicht werden. Der Geschäftsführer hat sie den Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben. Über Anträge, die hiernach nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht. Dies gilt nicht für Wahlen und nicht für Anträge, das Satzungswerk zu ändern oder den Verein aufzulösen. |
7.3 | Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Einladung muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden. |
7.4 | Jedes Mitglied gemäß Abschnitt 3.1.1 hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Es kann sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte darf höchstens 3 Stimmen auf sich vereinen. |
7.5 | Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der Anwesenden und Vertretenen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Abschnitt 12.1 bleibt hiervon unberührt. |
7.6 | Die Mitgliederversammlung |
7.6.1 | nimmt Berichte des Vorstandes entgegen und kann über diese verhandeln |
7.6.2 | wählt den Vorstand und den Güteausschuss sowie zwei Rechnungsprüfer |
7.6.3 | berät und genehmigt die Jahresabrechnung und den Kassenvoranschlag (Haushaltsplan) für das nächste Geschäftsjahr |
7.6.4 | setzt die Höhe von Beiträgen bzw. Umlagen fest. Umlagen sind nur möglich zur Erreichung oder Förderung des satzungsgemäßen Zwecks des Vereins und dürfen das Zweifache eines Jahresbeitrages nicht übersteigen. |
7.6.5 | beschließt über Satzungsänderungen |
7.6.6 | trifft grundsätzliche Entscheidungen über das Satzungswerk. |
7.6.7 | beschließt über Anträge nach Maßgabe dieser Satzung. |
7.7 | Falls erforderlich, können Mitglieder auch außerhalb der Mitgliederversammlung auf schriftlichem Wege abstimmen, wenn der Vorstand dies beschließt. Er muss für die Abstimmung eine Frist setzen. |
7.8 | Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrage von einem Vertreter geleitet. Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. Entsprechendes gilt für schriftliche Abstimmungen. |
8.1 | Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Obmann des Güteausschusses und bis zu 4 Vorstandsmitgliedern. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. |
8.2 | Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre und währt bis zur Neuwahl des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig. |
8.3 | Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein in allen Belangen. |
8.4 | Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so bestellt der Güteausschuss an Stelle des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung. |
8.5 | Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich. |
8.6 | In Angelegenheiten des eigenen Unternehmens ist ein Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen. |
9.1 | Der Güteausschuss besteht aus einem Obmann und mindestens zwei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Außerdem gehören dem Güteausschuss der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vereins an. |
9.2 | Dem Güteausschuss sollen neben Mitgliedern der Gütegemeinschaft sowohl der mit der Fremdüberwachung Beauftragte als auch neutrale Sachverständige, ggf. Behördenvertreter, angehören. |
9.3 | Scheidet ein Ausschussmitglied während der Amtsperiode aus, bestellt der Vorstand ein neues Ausschussmitglied. Scheidet der Obmann aus, bestellt der Güteausschuss einen neuen Obmann. Das Amt währt jeweils bis zur nächsten Mitgliederversammlung. |
9.4 | Der Güteausschuss |
9.4.1 | erarbeitet Güte- und Prüfbestimmungen, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind |
9.4.2 | prüft Anträge und Verleihung des Gütezeichens der Gütegemeinschaft und schlägt entweder vor, dem Antragsteller das Gütezeichen zu verleihen, oder teilt ihm die Gründe für eine Zurückstellung mit |
9.4.3 | überwacht Zeichenbenutzer daraufhin, dass sie die Zeichensatzung nebst Durchführungsbestimmungen einhalten |
9.4.4 | bestellt Vorstandsmitglieder gemäß Abschnitt 8.4 |
9.4.5 | unterstützt den Vorstand. |
9.5 | Der Güteausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns. In Angelegenheiten des eigenen Betriebs ist ein Güteausschussmitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Über die Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Obmann und vom Geschäftsführer zu unterschreiben. |
10.1 | Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer. |
10.2 | Der Geschäftsführer hat die Geschäfte des Vereins entsprechend dieser Satzung sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane nach Weisung des Vorstandes unparteiisch zu führen. Er nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane beratend teil. |
10.3 | Der Geschäftsführer kann in den Grenzen des Haushaltsplanes Geschäfte vornehmen, die den Verein verpflichten. |
11.1 | Für Streitigkeiten, die sich aus dem Satzungswerk der Gütegemeinschaft oder aus der Tätigkeit des Vereins ergeben, ist unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges allein das Schiedsgericht zuständig. |
11.2 | Für die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichts gelten die Vorschriften der ZPO, soweit diese Satzung nichts andere bestimmt. |
11.3 | Beide Parteien benennen je einen Beisitzer. Die Beisitzer wählen einen Vorsitzer, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss. Sie müssen sich binnen 2 Wochen, nachdem der betreibenden Partei mitgeteilt worden ist, über den Vorsitzenden einigen. Einigen sie sich nicht, kann die betreibende Partei verlangen, dass der geschäftsführende Vorsitzende des Vereins das Landgericht Stuttgart bittet, den Vorsitzer zu benennen. Das gleiche gilt, wenn eine Partei nicht binnen 2 Wochen, nachdem sie dazu aufgefordert worden ist, einen Beisitzer benannt hat. |
11.4 | Das Schiedsgericht entscheidet endgültig über den Rechtsstreit und die Kosten des Verfahrens. |
11.5 | Unberücksichtigt hiervon bleiben die Anwaltskosten. |
11.6 | Unbenommen bleibt das Recht, in dringenden Fällen beim zuständigen ordentlichen Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. |
12.1 | Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden, wenn der Antrag auf der Tagesordnung stand. |
12.2 | Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren bestellt. Die Mitgliederversammlung beschließt darüber, wie das Vermögen verwendet wird, das dem Verein verbleibt, nachdem alle Verbindlichkeiten getilgt sind. Das Vermögen ist einem der Gütesicherung bzw. Qualitätsförderung dienenden Zweck zuzuführen. |
12.3 | Änderungen der Satzung, auch redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des RAL. Sie treten in einer angemessenen Frist, nachdem sie vom Vorstand der Gütegemeinschaft bekanntgemacht worden sind, in Kraft. |
(Text entsprechend Satzungsänderung vom 10. Mai 2012 und 17. April 2024)