Die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe für gütegesicherte Kerzen dürfen weder selbst noch durch eventuelle Verunreinigungen Eigenschaften haben, die sich bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder vorhersehbarem Fehlgebrauch der Kerzen gesundheitsschädigend auf den Verbraucher auswirken oder die das ästhetische Erscheinungsbild der Kerze bzw. deren Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen könnten.
Insbesondere sind die nachgenannten Anforderungen I bis VIII zum Zeitpunkt der Übergabe vom Lieferanten an den Kerzenhersteller einzuhalten.
Ein Gemisch von Brennmassen liegt vor, wenn die Summe aller beigefügten Bestandteile zu einer Brennmasse gemäß I bis IV einen Anteil von 5 Gewichtsprozenten übersteigt. Ausgenommen hiervon sind Dochte, Farben, Lacke und Duftstoffe. Die einzelnen Bestandteile von Brennmassengemischen aus verschiedenen Rohstoffen müssen den jeweiligen Anforderungen I bis IV entsprechen.
Eine Übertragung dieser Anforderungen auf die fertigen Brennmassengemische ist nicht immer möglich.
Brennmassen, für die keine spezifischen Anforderungen durch I bis IV definiert sind, dürfen nur dann zu einem Anteil von mehr als 5 Gewichtsprozenten zur Herstellung von gütegesicherten Kerzen verwendet werden, wenn diese für die Verwendung als Kerzenbrennmasse nach REACH Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert sind. Solange nur eine Vorregistrierung vorliegt oder sie von der Verpflichtung zur Registrierung bzw. von REACH allgemein ausgenommen sind, hat das Fremdüberwachungsinstitut zuvor die gesundheitliche Unbedenklichkeit gemäß den Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen für Kerzen Ziff. 2 zu bestätigen.
Von der Gutegemeinschaft benannte Lieferanten führen den Übereinstimmungsnachweis entsprechend EN 10204 Ziff. 3.1 „Werksbescheinigung 2.1“.
Die festgelegten Prüfmethoden berücksichtigen den Einsatz der Roh- und Hilfsstoffe in Brennmas- sen für Kerzen. Für mit „*“ gekennzeichnete Grenzwerte sind validierte Prüfmethoden derzeit nicht verfügbar.