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tropft nicht

ruß- und raucharm

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AUSZUG AUS DEN BESONDEREN GÜTE- UND PRÜFBESTIMMUNGEN FÜR HAUSHALTSKERZEN, SPITZKERZEN, STUMPENKERZEN UND ANDERE KERZEN RAL-GZ 041/1

1-1 GELTUNGSBEREICH

Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten für Kerzen, unabhängig der Oberflächenstruktur für Produktvarianten wie z.B. Adventkerzen, Altarkerzen, Baumkerzen, Geburtstagskerzen, Haushaltskerzen, Opferkerzen, Pyramidenkerzen, Puppenlichter, Spitzkerzen, Stabkerzen, Stumpenkerzen.

Innerhalb dieses Geltungsbereiches müssen die Anforderungen des Gütezeichens Kerzen für die oben genannten Produkte erfüllt werden.

1-2 GÜTEBESTIMMUNGEN

1-2.1 Optische und technische Anforderungen

1-2.1.1 Aussehen / Dochtanordnung

Der Docht ist zentrisch anzuordnen. Ausnahme: Mehr-Docht-Kerzen.

Die Oberfläche der Kerze muss bei Betrachtung ohne technische Hilfsmittel frei von Blasen, Rissen, Spänen und Beschädigungen sein. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn diese Merkmale einen Bestandteil des Dekors darstellen.

Die Kerze hat die geforderte Farbnuance und Farbintensität aufzuweisen.

1-2.1.2 Brennverhalten

Nach dem Anzünden muss die Kerze eine leuchtende, ruhige Flamme zeigen und allmählich einen Kelchrand bilden, der die sogenannte Brennschüssel umgibt.

Nach dem Anzünden muss die Kerze eine leuchtende, ruhige Flamme zeigen und allmählich einen Kelchrand bilden, der die sogenannte Brennschüssel umgibt.

Weiterhin ist sicherzustellen, dass der Docht während des Abbrandes der Kerze mittelstark gekrümmt ist (vergl. Abschnitt 1-3.3),

die Kerze nicht tropft (vergl. Abschnitt 1-3.4) und
die Flamme ohne sichtbare Rußabgabe brennt (vergl. Abschnitt 1-3.5).
Die Beurteilung des Brennverhaltens hinsichtlich der Einhaltung dieser Anforderungen kann aus technischen Gründen bei Stumpenkerzen mit einem Durchmesser von 31 bis 60 mm nur bis zu einer Resthöhe von 30 mm, bei Stumpenkerzen mit einem Durchmesser von mehr als 60 mm nur bis zu einer Resthöhe von 40 mm und bei Altarkerzen nur bis zu einer Resthöhe von 80 mm erfolgen.

Nach dem Löschen der Flamme glüht die Dochtspitze naturgemäß noch einige Zeit nach. Dies ist mit der Abgabe eines Rauchschwadens verbunden. Der Vorgang sollte bei Kerzen bis 30 mm Durchmesser innerhalb von 15 Sekunden beendet sein. Bei Kerzen mit einem Durchmesser über 30 mm darf der Flachdocht 20 Sekunden nachrauchen, in keinem Fall (das gilt auch für Runddochte) darf der Docht jedoch vollständig verglühen, so dass ein problemloses Wiederanzünden möglich ist und die Kerze ordnungsgemäß weiterbrennt.

Sofern auf der Verpackung eine Brenndauer der Kerze angegeben ist, muss diese erreicht werden (vergl. Abschnitt 1-3.6).

1-3 PRÜFBESTIMMUNGEN

1-3.1 Räumliche Bedingungen und Abstände bei dem Probenabbrand

Für die Prüfung des Abbrandes muss die Temperatur des Prüfraumes zwischen 20 °C und 25 °C liegen. Die Kerzen sind senkrecht – vor Zugluft weitgehend geschützt – in einem je nach Kerzenformat angemessenen Abstand voneinander aufzustellen, so dass keine merkliche gegenseitige Wärmebeeinflussung von Kerze zu Kerze auftritt.

1-3.2 Brennzyklen

Der Probenabbrand der Prüfmuster ist in unterschiedlichen Brennzyklen, die auf die Kerzengröße ausgerichtet sind, auszuführen. Brennzyklus 1 für Baumkerzen, Puppenlichte, Eierkerzen und andere Kerzentypen bis zu einem Gewicht von 40 Gramm:

Brennzyklus 1 für Baumkerzen, Puppenlichte, Eierkerzen und andere Kerzentypen bis zu einem Gewicht von 40 Gramm:

  • Zyklus 1: Dauerabbrand bis ca. 20 mm vom Fuß der Kerze

Brennzyklus 2 und 3 für Kerzen mit einem Gewicht über 40 Gramm und einem Durchmesser bis 30 mm:

  • Zyklus 2: Dauerabbrand bis ca. 20 mm vom Fuß der Kerze
  • Zyklus 3: 2 h Brennen, mindestens 1 h Pause, 2 h Brennen

Brennzyklus 4 und 5 für Kerzen mit 31 bis 60 mm Durchmesser (von Tag zu Tag wechselnd):

  • Zyklus 4: Dauerabbrand von 4 h
  • Zyklus 5: Mindestens 4 h Brennen, mindestens 1 h Pause, mindestens 4 h Brennen

Brennzyklus 6 für Kerzen größer 60 mm Durchmesser:

  • Zyklus 6:
    • 4 h Brennen, mindestens 1 h Pause
    • 4 h Brennen, mindestens 1 h Pause
    • 4 h Brennen, mindestens 1 h Pause
    • 4 h Brennen

1-3.3 Dochtstand

Der Docht kommt gerade aus der Kerze heraus und soll sich dann während des Abbrandes gleichmäßig bis zur Außenkante der Flamme biegen, wo die Flammentemperatur am höchsten ist, so dass dort die vollständige allmähliche Verbrennung der Dochtspitze stattfindet.

Ideal ist demgemäß eine leichte Dochtkrümmung gemäß Abbildung 2 und noch gut eine Dochtkrümmung gemäß Abbildung 3.

Die Beurteilung des Dochtstandes während des Abbrandes erfolgt visuell.

Bewertung

Docht zeigt Krümmung gemäß Abbildung 2 oder 3Anforderung eingehalten
Docht weicht signifikant von Abbildung 2 oder 3 abAnforderung nicht eingehalten

1-3.4 Tropffestigkeit

Mit Tropfen ist das Ablaufen von Brennmasse aus der Brennschüssel der Kerze gemeint. Die Kerze ist tropffest, wenn dieses Ablaufen durch den Kelchrand verhindert wird.

Geringfügiges Ablaufen von Wachs ist bei Kerzen bis 30 mm nach folgender Maßgabe tolerierbar:

Beim Wiederanzünden der Kerze kann der Docht erst nach einigen Minuten seine volle Saug- und Kapillarwirkung wieder erreichen. Infolge dessen kann es in dieser Phase vorübergehend zum Ablaufen einiger Tropfen Wachs kommen. Diese Erscheinung ist nicht als mangelnde Tropffestigkeit zu bewerten. Die Prüfung der Tropffestigkeit erfolgt visuell.

Bewertung

Kelchrand verhindert AblaufenAnforderung eingehalten
Brennmasse läuft an der Kerze abAnforderung nicht eingehalten

1-3.5 Rußverhalten / Nachrauchen

Ein Abbrand ohne jegliche Rußabgabe – insbesondere in der Anbrennphase und unmittelbar nach Erlöschen der Flamme – ist aus chemisch-physikalischen Gründen nicht möglich. Die Rußabgabe ist aber – insbesondere durch optimale Abstimmung von Kerzenmaterial und Docht – zu minimieren, so dass ein rußarmer Abbrand erfolgt.

Bewertung des Rußverhaltens nach zwei Kriterien

a) visuell

Keine sichtbare RußabgabeAnforderung eingehalten
Kerze rußt sichtbarAnforderung nicht eingehalten

b) nach Prüfverfahren gem. Ziff. 8 der EN 15426 Kerzen, mit Ausnahme von Kugelkerzen, Eierkerzen, Sonderformen und Kerzen mit einem Durchmesser von mehr als 70 mm, sind zusätzlich nach nachfolgenden Kriterien im Rußverhalten zu bewerten:

Pro Stunde Brenndauer darf der Rußindex 1,0 nicht überschritten werden (sichtbares Rußen ist ab einem stündlichen Rußindex von ca. 1,2 zu erwarten).

Die Kerze muss beide Kriterien erfüllen.

Bewertung des Nachrauchen bei Kerzen bis 30 mm Durchmesser

im Durchschnitt max. 15 SekundenAnforderung eingehalten
im Durchschnitt größer als 15 SekundenAnforderung nicht eingehalten

Bewertung des Nachrauchens bei Kerzen mit Flachdocht über 30 mm Durchmesser

im Durchschnitt max. 20 SekundenAnforderung eingehalten
im Durchschnitt größer als 20 SekundenAnforderung nicht eingehalten

1-3.6 Einhaltung der Abmessungen und Erreichen der Brenndauer Bewertung

Bewertung

a) Abmessungen:

Abmessungen im Durchschnitt erreichtAnforderung eingehalten
Abmessungen im Durchschnitt nicht eingehaltenAnforderung nicht eingehalten

Als maximale Minustoleranz ist zulässig: 2 %, mindestens jedoch 1 mm, geltend für Durchmesser und Länge.

Bewertung

b) Brenndauer:

Brenndauer im Durchschnitt erreichtAnforderung eingehalten
Brenndauer im Durchschnitt nicht erreichtAnforderung nicht eingehalten

Bei einer Angabe wie „ca.“ oder „±“ ist eine maximale Minustoleranz von 10% zulässig.

1-4 GESAMTBEURTEILUNG

Die Gesamtbeurteilung der Kerze erfolgt anhand der Prüfberichte zur Eigen- und Fremdüberwachung (Beurteilungsbögen), die von der Gütegemeinschaft Kerzen vorgegeben werden.

Die Modalitäten für die Überwachung und Änderungen ergeben sich aus den Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.

Bei positiver Gesamtbeurteilung wird das nachfolgend abgebildete Gütezeichen mit den in Abschnitt 7 genannten Zusätzen verliehen: